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GUMMIARTIKEL • LADUNGSSICHERHEIT • METALLTEILE • GUMMIPUFFER
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Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen

 

§ 1 Geltungsbereich:

 

(1) Für sämtliche Leistungen und Lieferungen der Firma Miro Gummi-Formteile-Vertríebs GmbH und Co. KG gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertrags-partners werden ausdrücklich nicht anerkannt. Sämtliche Nebenabreden bedürfen einer schriftlichen Genehmigung der Firma Miro Gummi-Formteile-Vertríebs GmbH und Co. KG (nachfolgend Firma Miro). (2) Diese Verkaufsbedingungen gelten aus-schließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Die Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. § 2 Leistungsbeschreibung:

 

Die Tätigkeit der Firma Miro liegt schwerpunktmäßig in der Produktion von Gummiformteilen sowie dem Vertrieb von Gummipuffern, Gummimatten und Gummispann-bändern. Hauptsächlich ist die Firma Miro im Großhandel tätig, Im- und Export. § 3 Überlassende Unterlagen

 

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen wie z. B. Materialbezeichnung, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. § 4 Angebot und Vertragsabschluss

 

Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Die Firma Miro kann dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zurücksenden. Soweit die Firma Miro das Angebot des Bestellers nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen annimmt, sind die bezeichneten Unterlagen an die Firma Miro unverzüglich zurückzusenden. § 5 Preise und Zahlung

 

1. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto der Firma Miro zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

 

2. Alle Preise verstehen sich ab Lager Oldenburg, soweit nichts anderes vereinbart ist. Es gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.

 

Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder zumindest in wesentlich geringerer Höhe angefallen ist. Sollten vor Auslieferung der Ware Kostensteigerungen aufgrund von Lohnsteigerungen, Preiserhöhungen seitens der Lieferanten oder aufgrund währungs-technischer Umstellungen entstehen, ist die Firma Miro berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen. Bei Übernahme von Werkzeugkosten erwirkt der Käufer/Besteller keine Rechte an den Werkzeugen, diese verbleiben im Eigentum der Firma Miro. Für Nachbestellungen sind alle vereinbarten Konditionen verbindlich.

 

Bei Sonderanfertigungen ist der Besteller verpflichtet, die gesamte bestellte Menge innerhalb der vereinbarten Laufzeit/Lieferzeit abzunehmen.

 

§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

 

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 7 Lieferzeit

 

(1) Der Beginn der von der Firma Miro angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

 

(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs-pflichten, so ist die Firma Miro berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

(3) Die Firma Miro haftet im Fall des nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.

 

(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

 

§ 8 Gefahrübergang bei Versendung

 

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

 

(1) Die Firma Miro behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.

 

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller die Firma Miro unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage) zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

 

(3) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für die Firma Miro. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt die Firma Miro das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller der Firma Miro anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; die Firma Miro nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

 

(4) Die Firma Miro verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

1. Beide Parteien sind zu Rücktritt und Kündigung nach Maßgabe des Gesetzes berechtigt, wenn der andere Vertragsteil die von ihm geschuldeten Leistungen auch nach schriftlicher angemessener Nachfristsetzung, die mindestens 10 Werktage zu betragen hat, nicht oder nicht vollständig erbringt. Die Firma Miro behält sich den Rücktritt von dem Vertrag vor, wenn der Auftraggeber einen fälligen Rechnungsbetrag nicht oder nicht vollständig binnen der ihm nachgelassenen Frist zahlt. Bis zur Rücktrittserklärung bereits erbrachte Leistungen und Aufwendungen sind zu vergüten. Wird auch binnen der Nachfrist nicht geleistet, ist der Auftraggeber zur Kündigung berechtigt, wenn nicht die Verzögerung aus seiner Sphäre stammt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Als Kündigungszeitpunkt gilt der Zugang der Kündigung. Wird die Kündigung per Email oder unter Anwendung sonstiger Telekommunikations-medien ausgesprochen, liegt der Kündigungszeit-punkt nicht vor dem auf den Tag der Absendung folgenden Werktag. Dem Auftraggeber bleibt nachgelassen, eine frühere Kenntnisnahme zu beweisen. 2. Kann der Auftrag durch die Firma Miro aus einem Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat nicht ausgeführt werden, kann die Firma Miro hierfür einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 20% des für den entgangenen Auftrag veranschlagten Nettolohnes zuzüglich entstandener Aufwendungen verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis nachgelassen, dass kein Schaden oder nur Schaden in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist. Weitere Ansprüche bleiben dadurch unberührt.

 

§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge

 

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegen-heiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

 

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von der Firma Miro gelieferten Ware beim Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung der Firma Miro einzuholen. Bei dem Kauf gebrauchter Güter wird die Gewährleistung ausgeschlossen.

 

(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird die Firma Miro die Ware, vorbehaltlich frist-gerechter Mängelrüge nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist der Firma Miro stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

 

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatz-ansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

 

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beein-trächtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

 

(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von der Firma Miro gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

 

(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen die Firma Miro bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

 

§ 11 Sonstiges

 

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

(3) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist unser Geschäftssitz Oldenburg. Abweichungen müssen sich aus der Auftragsbestätigung ergeben.

 

§ 12 Schriftform

 

Mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren, dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel.

 

§ 13: Datenschutz und Urheberrechte 1. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seine personenbezogenen Daten in der EDV-Anlage der Firma Miro KG gespeichert und zu internen Zwecken verarbeitet werden. 2. Die Firma Miro behält sich die anonyme öffentliche Darstellung der Einrichtungs- und Gestaltungsvorschläge sowie des Leistungs-ergebnisses einschließlich sog. „Vorher- Nachher- Fotos“ für Werbezwecke vor. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber spätestens zu Beginn der Auftragsausführung der Darstellung ganz oder teilweise widerspricht.