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| Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Miro
Gummi-Formteile-Vertriebs GmbH & Co. Kommanditgesellschaft
1. Angebote und Auftragsbestätigungen/Vertragsschluß
Die Angebote der Firma Miro Gummi-Formteile-Vertriebs GmbH & Co. Kommanditgesellschaft (im folgenden: Miro) sind freibleibend und unverbindlich. Die dazugehörigen Unterlagen (z.B.Materialbezeichnungen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben) sind unter Gefahr des Käufers genauestens anzugeben, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Die Annahme und Ausführung der Aufträge sowie die Lieferung erfolgt in Bezug auf Patentmuster und markenrechtlichen Schutz auf Gefahr und unter Haftung des Bestellers. Der Besteller übernimmt die Haftung dafür, dass durch die Verwendung von eingesandten Zeichnungen, Mustern etc. Rechte Dritter nicht verletzt werden und hat Miro diesbezüglich
freizustellen. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers/Käufers aus Verträgen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Fa. Miro.
2. Preise
Alle Preise verstehen sich ab Lager Oldenburg, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für Lieferungen innerhalb von vier Monaten oder bei Vereinbarung einer Lieferzeit von bis zu vier Monaten ist der vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Anderenfalls werden die am Tag der Lieferung geltenden Lieferpreise der Fa. Miro zugrundegelegt. Sollten vor Auslieferung der Ware Kostensteigerungen aufgrund von Lohnsteigerungen, Preiserhöhungen seitens der Lieferanten oder aufgrund währungstechnischer Umstellungen entstehen, ist Miro berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu ändern. Dasselbe gilt bei Verteuerungen durch neu eingeführte Abgaben; diese Mehrkosten hat der Käufer zu tragen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 %des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht. Bei Übernahme von Werkzeugkosten erwirbt der Käufer/Besteller keine Rechte an den Werkzeugen, diese verbleiben im Eigentum der Fa. Miro. Für Nachbestellungen sind alle vereinbarten Konditionen verbindlich. Bei Sonderanfertigungen ist der Besteller verpflichtet, die gesamte bestellte Menge innerhalb der vereinbarten Laufzeit/Lieferzeit abzunehmen.
3. Lieferungen
Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich, schriftlich der Liefertermin oder die Lieferfrist verbindlich vereinbart wurde. Dem Käufer zumutbare Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Jede dem Käufer zumutbare Teillieferung oder Teilleistung gilt in diesem Fall als selbständige Lieferung oder Leistung. Sofern Miro nicht vorher die Leistung endgültig verweigert hat, kann der Käufer vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermines oder einer unverbindlichen Lieferfrist Miro schriftlich
auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt Miro in Verzug. Der Käufer kann im Falle des Verzuges auch schriftlich eine angemessene Nachfrist zu Nacherfüllung setzen. Sofern eine der Fa. Miro vom Käufer schriftlich gesetzte Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung erfolglos verstrichen ist, kann der Käufer statt der Leistung Schadensersatz verlangen. Ein Schadensersatzanspruch wegen der gesamten Leistung kann nicht geltend gemacht werden, wenn Fa. Miro die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt hat und die Pflichtverletzungen unerheblich sind. Ein Schadensersatzanspruch wird, abgesehen von Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt. Von Miro nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb oder bei Vorlieferanten, insbesondere bei Arbeitsaufständen und Aussperrung sowie im Falle höherer
Gewalt, die auf einem unvorhergesehen und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend.
4. Versand
Der Versand der Ware an einen anderen Ort als den Leistungsort erfolgt auf Kosten des Käufers, falls nichts anderes vereinbart ist. Die Gefahr geht auch auf den Käufer/Besteller über, wenn franko- oder cif-Lieferungen vereinbart worden ist, sobald die Ware an einen Selbstabholer oder einen Spediteur übergeben worden ist.
5. Abnahme
Der Käufer/Besteller hat das Recht und die Pflicht, die ausgelieferte Ware binnen drei Werktagen abschließend zu überprüfen. Beanstandungen bedürfen der Schriftform und können nur innerhalb von sechs Werktagen erhoben werden.
Lehnt der Käufer die Annahme der Leistung ohne Grund ab, so ist Miro berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen, der 15 % des vereinbarten Kaufpreises beträgt. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn Miro einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
6. Eigentumsvorbehalt
Miro behält sich das Eigentum an der von ihr gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und dem vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen aus dem
Kaufvertrag durch den Käufer vor. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt für die Forderung, die Miro aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat.
Be- und Verarbeitung erfolgen unter Auschluss des Eigentumserwerbs gem. § 950 BGB. Die bearbeitete Ware dient zur Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten
Vorbehaltsware. Bei Weiterveräußerung der Ware tritt der Käufer jegliche daraus entstehende Forderung an Miro ab. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung der Kaufpreisforderung,
bei laufender Rechnung der Saldoforderung, in Höhe des Rechnungswertes der veräußerten Ware.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Vertraglicher Erfüllungsort für die Lieferung des Kaufgegenstandes ist der Ort des Herstellerwerks. Als Gerichtsstand für sämtliche gegenseitigen Ansprüche vereinbaren beide
Vertragspartner ausdrücklich Oldenburg/Oldbg..
8. Gewährleistung/Mängelhaftung
Der Käufer kann zunächst als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, kann der Käufer anstelle der Nacherfüllung nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches bleibt hiervon unberührt.
Die Haftung der Fa. Miro und ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Betriebsangehörigen wird auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Für die
Fälle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
Für die Nacherfüllung gilt, dass bei offensichtlichen Mängeln der Käufer spätestens innerhalb von 3 Werktagen Miro den Mangel schriftlich anzuzeigen hat. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn auftretende Fehler in ursächlichem Zusammenhang mit einer unsachgemäßen Behandlung durch den Käufer oder Überbeanspruchung stehen oder in den
Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung Miro nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand in einer von Miro nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitungen) nicht befolgt hat. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, wird die Gewährleistungsfrist der Fa. Miro auf ein Jahr ab Ablieferung festgelegt. Bei Rechtsgeschäften, die weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Käufers zugerechnet werden können verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
9. Zahlung/Aufrechnung
Der Kaufpreis ist mit Übergabe der Ware fällig und zahlbar auf das Konto der Fa. Miro. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Alle mit der Annahme von Wechseln oder Schecks verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist Miro befugt, eventuell vereinbarte Zahlungsziele zu widerrufen und die sofortige Zahlung der gesamten aus der Geschäftsverbindung noch offenen Rechnungsbeträge zu verlangen. Eine Stundung des Kaufpreises
führt nicht zu einem Ausschluss des Rücktrittsrechts der Fa. Miro. Eine Aufrechnung durch den Käufer ist nur mit rechtskräftig festgestellten, anerkannten oder unbestrittenen
Gegenforderungen zulässig.
10. Schriftform
Mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform; Abweichungen und Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren; dies gilt auch für die
Änderungen der Schriftformklausel.
11. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt werde. Die ungültige Bestimmung wird durch eine andere Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaften Gehalt der rechtsunwirksamen Bestimmung am nächsten kommt; im Zweifel
gilt die gesetzliche Regelung.
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